Zuständig ist das Amtsgericht München.
I. Die Schuldnerin, eine GmbH mit Sitz in Hamburg, hat am 15.12.2008 durch ihren in München geschäftsansässigen Geschäftsführer beim Amtsgericht München Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Mit Beschluss vom 20.1.2009 hat sich das Amtsgericht München für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg verwiesen, das die Übernahme abgelehnt hat.
II. 1. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 4 InsO, § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO liegen vor.
2. Zuständig ist das Amtsgericht München. Dessen Verweisungsbeschluss entfaltet ausnahmsweise keine Bindungswirkung.
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