OLG München - Beschluss vom 12.03.2009
31 AR 158/09
Normen:
InsO § 3; ZPO § 36; ZPO § 281;
Fundstellen:
GmbHR 2009, 608
MDR 2009, 770
OLGReport-München 2009, 637
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 1506 IN 3958/08
AG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen IN 26/09

Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts; Anforderungen an die Sachaufklärung im Insolvenzeröffnungsverfahren

OLG München, Beschluss vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 31 AR 158/09

DRsp Nr. 2009/10871

Örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts; Anforderungen an die Sachaufklärung im Insolvenzeröffnungsverfahren

Bestehen Anhaltspunkte für einen vom allgemeinen Gerichtsstand des Schuldners abweichenden Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit, so hat das angegangene Insolvenzgericht vor einer etwaigen Verweisung den für die Zuständigkeit maßgeblichen Sachverhalt aufzuklären.

Zuständig ist das Amtsgericht München.

Normenkette:

InsO § 3; ZPO § 36; ZPO § 281;

Gründe:

I. Die Schuldnerin, eine GmbH mit Sitz in Hamburg, hat am 15.12.2008 durch ihren in München geschäftsansässigen Geschäftsführer beim Amtsgericht München Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. Mit Beschluss vom 20.1.2009 hat sich das Amtsgericht München für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Amtsgericht Hamburg verwiesen, das die Übernahme abgelehnt hat.

II. 1. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 4 InsO, § 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO liegen vor.

2. Zuständig ist das Amtsgericht München. Dessen Verweisungsbeschluss entfaltet ausnahmsweise keine Bindungswirkung.