AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 1509 IN 1351/03
AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 105 IN 2826/03
Örtliche Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren einer GmbH
BayObLG, Beschluss vom 25.07.2003 - Aktenzeichen 1Z AR 72/03
DRsp Nr. 2003/11668
Örtliche Zuständigkeit für das Insolvenzverfahren einer GmbH
»Für das Insolvenzverfahren einer GmbH, die ihre werbende Tätigkeit bereits vor Stellung des Insolvenzantrags eingestellt hatte, ist das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Schuldnerin ihren satzungsmäßig festgelegten Sitz hat. Unmaßgeblich ist eine nur zum Zwecke der Abwicklung vorgenommene Verlegung des Verwaltungssitzes, wenn am neuen Ort eine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit nicht mehr stattfindet (Bestätigung von BayObLG vom 28.3.2001 - 4Z AR 23/01 - NZI 2001, 372).«