AG Berlin-Charlottenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 103 IN 3819/02
AG Potsdam, - Vorinstanzaktenzeichen 35 IN 929/02
Örtliche Zuständigkeit für ein InsolvenzverfahrenIm Handelsregister eingetragener Sitz einer GmbHSitzverlegung durch Änderung des GesellschaftsvertragesFehlende Eintragung in das Handelsregister
OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.03.2003 - Aktenzeichen 1 AR 49/02
DRsp Nr. 2005/13373
Örtliche Zuständigkeit für ein InsolvenzverfahrenIm Handelsregister eingetragener Sitz einer GmbHSitzverlegung durch Änderung des GesellschaftsvertragesFehlende Eintragung in das Handelsregister
»Die nach § 3 Abs. 1InsO ausschließliche Zuständigkeit für das beantragte Insolvenzverfahren richtet sich bei einer GmbH nach deren im Handelsregister eingetragenen Sitz. Eine Sitzverlegung durch Änderung des Gesellschaftsvertrages ist unbeachtlich, wenn die nach § 54 Abs. 3GmbHG erforderliche Eintragung in das Handelsregister nicht erfolgt ist.«