Die Vorschriften über die Rechtshilfe nach §§ 156 ff. GVG sind im Insolvenzverfahren grundsätzlich anwendbar (Hess/Weis/Wienberg, InsO, 2. Aufl., § 4, Rz. 31; Smid, InsO, 2. Aufl., § 4, Rz 10). Deshalb ist der Antrag des Amtsgerichts Potsdam gemäß § 159 Abs. 2 GVG zulässig.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht L hat das Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Potsdam zu Recht abgelehnt.
Gemäß § 156 GVG haben Gerichte sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in Strafsachen Rechtshilfe zu leisten. Das Ersuchen um Rechtshilfe ist an das Amtsgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll, § 157 Abs. 1 GVG. Das Ersuchen darf grundsätzlich nicht abgelehnt werden, § 158 Abs. 1 GVG. Das Ersuchen eines nicht im Rechtszuge vorgesetzten Gerichts ist jedoch abzulehnen, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des ersuchten Gerichts verboten ist, § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG. Hierher gehören auch Fälle, in denen dem angegangenen Gericht die Zuständigkeit für die erbetene Handlung fehlt (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 22. Aufl., § 158 GVG, Rz 6; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 158 GVG, Rz 4) So liegt es hier.
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