Beim Amtsgericht Cottbus ist unter dem Aktenzeichen 64IK 178/00 ein Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet worden. Der Beklagte wurde zum Treuhänder über das Vermögen des Klägers bestellt.
Durch Bescheid der Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 05.09.1991 (Bl. 6 d.A.) ist der Kläger auf seinen Antrag mit Wirkung vom 01.06.1991 gemäß §
Der Rückkaufswert dieser Versicherungen betrug zum 01.02.2001 insgesamt 28.864,67 DM. Mit Schreiben vom 02.02.2001 (Bl. 22 - 26 d.A.) teilte der Beklagte dem Kläger mit, er betrachte die Rückkaufswerte der Lebensversicherungsverträge als zur Masse gehörig und beabsichtige, sie - nach Kündigung der Verträge - einzuziehen.
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