Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. September 2011 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten Zug um Zug gegen Abtretung der entsprechenden Ansprüche des Klägers gegen die C. aus dem Verfahren 11 O 413/07 verpflichtet sind.
Die Kosten der Berufung haben die Beklagten zu tragen.
Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen. Berufungswert: 232.328 €.
I.
Der Kläger nimmt als Konkursverwalter die Beklagten als Mitglieder des Gläubigerausschusses, wobei der Beklagte zu 3 als Kassenprüfer bestimmt war, auf Schadensersatz in Anspruch, weil sie ihre Pflichten gemäß §§
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