OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.03.2002
21 W 48/01
Normen:
InsVV § 2 ; InsO § 53 § 54 ; ZPO § 116 Nr. 1 § 127 Abs. 2 S. 2 ; GKG § 11 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 981
MDR 2002, 846
OLGReport-Düsseldorf 2002, 315
ZIP 2002, 1208
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 45 O 26/00

OLG Düsseldorf - Beschluss vom 18.03.2002 (21 W 48/01) - DRsp Nr. 2002/6697

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2002 - Aktenzeichen 21 W 48/01

DRsp Nr. 2002/6697

Normenkette:

InsVV § 2 ; InsO § 53 § 54 ; ZPO § 116 Nr. 1 § 127 Abs. 2 S. 2 ; GKG § 11 Abs. 1 ;

Gründe:

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den angegriffenen Beschluß ist nicht begründet.

Der Antragsteller hat als Insolvenzverwalter der C GmbH gemäß § 116 Nr. 1 ZPO keinen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe.

Nach dieser Vorschrift erhält eine Partei kraft Amtes Prozeßkostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

1.

Es kann dahin stehen, ob die von dem Antragsteller angegebenen vorhandenen Barmittel und das kurzfristig verwertbare Vermögen in Höhe von 23.837,72 DM abzüglich der Masseschulden und Massekosten in Höhe von etwa 13.000,- DM die Kosten des Rechtsstreits bei einem Streitwert von 366.435,92 DM decken. Zutreffend führt das Landgericht aus, daß auch bei schon gezahlter Verfahrensgebühr nach Anlage 1, Nr. 1201 zu § 11 Abs. 1 GKG die verfügbaren Barmittel von 10.837,72 DM nicht ausreichen, um die - nach der Behauptung des Antragstellers noch nicht gezahlten Anwaltskosten zu decken.

2.

Jedenfalls sind an dem Gegenstand des Rechtsstreits ausreichend Gläubiger wirtschaftlich beteiligt, denen es zuzumuten ist, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen.

a)