OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.01.2003
19 W 34/02
Normen:
ZPO § 97 § 240 §§ 485 ff. § 252 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 756
Vorinstanzen:
LG Frankfurt - 2/26 OH 1/01 - 25.07.2002,

OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 13.01.2003 (19 W 34/02) - DRsp Nr. 2003/3649

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 13.01.2003 - Aktenzeichen 19 W 34/02

DRsp Nr. 2003/3649

»Das selbstständige Beweisverfahren wird gem. § 240 ZPO durch die Insolvenz einer Partei unterbrochen.«

Normenkette:

ZPO § 97 § 240 §§ 485 ff. § 252 ;

Gründe:

Mit Schriftsatz vom 30. 1. 2001 haben die Antragsteller die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zur Feststellung von Mängeln der Liegenschaft ... in Wiesbaden beantragt. Am 15. 3. 2001 hat das Landgericht die Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens angeordnet (Bl. 63ff d.A.). Die Antragsgegnerin verkündete daraufhin dem Architekturbüro und verschiedenen Nachunternehmen den Streit (Bl. 77 ff d.A.). Der Sachverständige führte mehrere Ortstermine durch.

Am 1. 6. 2002 wurde über das Vermögen der Antragsgegnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Zum Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt H. bestellt. Dieser erklärte, eine Aufnahme des Beweisverfahrens sei nicht beabsichtigt.

Mit am 5. 8. 2002 zugestellten Beschluß vom 25. 7. 2002 hat das Landgericht festgestellt, daß das Verfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin unterbrochen ist (Bl. 235 d.A). Hiergegen haben die Antragsteller am 15. 8. 2002 sofortige Beschwerde eingelegt.