Die Klägerin verlangt aus teilweise eigenem, teilweise aus abgetretenem Recht der A Leasing GmbH für Betriebsfahrzeuge und Produktionsanlagen der Schuldnerin Leasingraten und Mietkaufraten, zu deren Berechnung auf Seite 4 der Klageschrift (Bl. 4 d.A.) Bezug genommen wird. Sie ist der Ansicht, gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO geltend machen zu können.
Der Beklagte wurde am 29.3.1999 durch das Amtsgericht Leipzig als Insolvenzgericht zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt eingesetzt. Zugleich ordnete das Amtsgericht an, dass Erfüllungen nur an den Insolvenzverwalter wirksam seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen (Anlage K 2 zur Klageschrift, Bl. 7 d.A.).
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