OLG Koblenz - Beschluss vom 05.10.2012
2 W 522/12
Normen:
InsO § 143 130; InsO § 131; InsO § 133;
Fundstellen:
NZI 2012, 5
WM 2013, 654
ZIP 2013, 1387
ZInsO 2012, 2342
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 27.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 297/12

OLG Koblenz - Beschluss vom 05.10.2012 (2 W 522/12) - DRsp Nr. 2012/21094

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.10.2012 - Aktenzeichen 2 W 522/12

DRsp Nr. 2012/21094

Besteht gemäß § 131 Abs. 2 InsO eine Vermutungswirkung für die Gläubigerbenachteiligungsabsicht, weil durch Handlungen - hier Auszahlungen aus der Kasse - die Aktivmasse verkürzt und der Zugriff auf das Schuldnervermögen vereitelt, erschwert oder verzögert wird, ist es nicht Sache des Insolvenzverwalters alle möglichen Entlastungstatsachen vorzutragen und zu widerlegen, sondern die Anfechtungsgegnerin muss die Begründung für die Vornahme dieser Handlungen vortragen und sich entlasten (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 09 .10.2008 - IX ZR 59/07 - ZinsO, 2008, 1202).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 27. Juli 2012, wie folgt abgeändert:

Dem Antragsteller wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung gewährt. Ihm wird Rechtsanwältin Tamara Rodé, Adenau, zur Vertretung in dem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht Koblenz beigeordnet.

Normenkette:

InsO § 143 130; InsO § 131; InsO § 133;

Gründe

I.