LG Magdeburg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1366/01
OLG Naumburg - Urteil vom 20.02.2002 (5 U 153/01) - DRsp Nr. 2002/11048
OLG Naumburg, Urteil vom 20.02.2002 - Aktenzeichen 5 U 153/01
DRsp Nr. 2002/11048
»1. Ob Erfüllung im Sinne des § 103 Abs. 1InsO eingetreten ist, ist am Erfüllungsbegriff des § 362 Abs. 1BGB zu messen. Es kommt daher auf den Eintritt des Leistungserfolges, nicht aber auf die Vornahme von Leistungshandlungen an (Kübler/Prütting-Tintelnot, InsO, Rn. 32 zu § 103; RGZ 85, 402, 404; BGHZ 87, 156, 162). Grundsätzlich muss der Gläubiger den Leistungsgegenstand zur freien Verfügung erhalten (BGH NJW 1996, 1207; ZIP 1998, 2090, 2091). Gesetzliche Erfüllungssurrogate, etwa die Hinterlegung nach § 378BGB, stehen der Erfüllung nach § 362 Abs. 1BGB gleich. Bei der Einzahlung des Kaufpreises auf ein Notaranderkonto handelt es sich indes nicht um eine Hinterlegung im Sinne des § 378BGB.
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