OLG Oldenburg - Beschluss vom 28.05.2004
1 Ws 242/04
Normen:
StPO 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; StPO 53 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
NJW 2004, 2176
NStZ 2004, 570
ZIP 2004, 1968
ZInsO 2004, 932
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 10.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 KLs 134/03

OLG Oldenburg - Beschluss vom 28.05.2004 (1 Ws 242/04) - DRsp Nr. 2004/11565

OLG Oldenburg, Beschluss vom 28.05.2004 - Aktenzeichen 1 Ws 242/04

DRsp Nr. 2004/11565

»Die Entbindung eines Wirtschaftsprüfers von seiner Schweigepflicht, die auf einem Mandat einer - inzwischen in Insolvenz befindlichen - Gesellschaft beruht, ist vom Insolvenzverwalter und nicht (auch) vom angeklagten früheren Geschäftsführer zu erklären.«

Normenkette:

StPO 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3; StPO 53 Abs. 2 Satz 1;

Gründe:

Der Angeklagte war (Allein)Geschäftsführer der geschäftsführenden Kommanditgesellschaft in der Firma M... GmbH & Co. KG, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Im Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen Betruges (unrichtige Bilanzzahlen, Buchführungsmanipulationen) und verspäteter Beantragung des Insolvenzverfahrens sollte der Wirtschaftsprüfer ... K... als Zeuge dazu vernommen werden, welche Feststellungen er als Wirtschaftsprüfer bei der Aufstellung bzw. Prüfung der Jahresabschlüsse der "M... Firmen" für die Jahre 1997 und 1998 getroffen habe. Der Konkursverwalter der Gesellschaft J... hat den Zeugen von seiner Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich der von ihm als Insolvenzverwalter verwalteten Firmen entbunden. Der Angeklagte als Geschäftsführer der in Insolvenz gefallenen Gemeinschuldnerin hat eine Entbindung nicht erklärt.