OLG Thüringen - Beschluss vom 21.06.2004 1 Ws-Reha 11/04
Normen:
StrRehaG § 1 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
NJ 2004, 473
VIZ 2004, 549
Vorinstanzen:
LG Gera, vom 26.05.2003
OLG Thüringen - Beschluss vom 21.06.2004 (1 Ws-Reha 11/04) - DRsp Nr. 2005/20706
OLG Thüringen, Beschluss vom 21.06.2004 - Aktenzeichen 1 Ws-Reha 11/04
DRsp Nr. 2005/20706
»Der Ausspruch einer Freiheitsstrafe (ohne Bewährung), die Anordnung der Untersuchungshaft nach § 122 Abs. 1 Ziffer 1, Abs. 2 Ziffer 4 StPO/DDR und die Anordnung einer Sicherheitsleistung gegenüber einem Bürger der Bundesrepublik Deutschland sind mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar, wenn diese Maßnahmen bei einer vergleichbaren Tat gegenüber einem Bürger der DDR faktisch ausgeschlossen waren und zumindest mittelbar der Devisenbeschaffung dienten.«
Normenkette:
StrRehaG § 1 Abs. 2 Nr. 2 ;
Gründe:
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