LAG Chemnitz - Urteil vom 12.11.2003
2 Sa 897/02
Normen:
InsO § 60 ; InsO § 61 ; BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 02.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3132/02

Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Masseverbindlichkeiten; Insolvenzverwalter, persönliche Haftung, Masseverbindlichkeiten

LAG Chemnitz, Urteil vom 12.11.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 897/02

DRsp Nr. 2004/1794

Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters für Masseverbindlichkeiten; Insolvenzverwalter, persönliche Haftung, Masseverbindlichkeiten

»Weitere als im Wirtschaftsleben übliche Erkenntnismöglichkeiten braucht auch ein Insolvenzverwalter nicht zu nutzen, wenn es um die Vertrags- und Kreditwürdigkeit eines Geschäftspartners geht (hier: Auskunft der CREDITREFORM).«

Normenkette:

InsO § 60 ; InsO § 61 ; BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 266 a ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Ersatz der Vergütung für die Monate Januar und Februar 2002. Deshalb besteht auch kein Zinsanspruch. Das Arbeitsgericht hat die Klage in Ergebnis und Begründung, welcher die Berufungskammer folgt (§ 69 Abs. 2 ArbGG n. F.), abgewiesen. Lediglich zusammenfassend und - mit Blick auf die Berufungsbegründung und die - Verhandlung - ergänzend sind die folgenden Ausführungen veranlasst:

1.

Es ist richtig, dass der Insolvenzverwalter nach § 60 Abs. 1 Satz 1 InsO allen Beteiligten zum Schadensersatz verpflichtet ist, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach der Insolvenzordnung obliegen.