LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.09.2009
2 Sa 338/09
Normen:
BGB § 249 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 16.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1190/08

Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zu Garantiererklärung des Insolvenzverwalters

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.09.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 338/09

DRsp Nr. 2010/4981

Persönliche Haftung des Insolvenzverwalters; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin zu Garantiererklärung des Insolvenzverwalters

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Insolvenzverwalter in seiner Funktion für die Masse tätig werden will; eine persönliche Haftung kommt nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, wenn er über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus eine zusätzliche, gerade von ihm persönlich ausgehende Gewähr für den Bestand und die Erfüllung des jeweiligen Rechtsgeschäftes bietet.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 16.04.2009 - 2 Ca 1190/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 3; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Tatbestand:

Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ansprüche gegen den Insolvenzverwalter persönlich im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren der Firma B. V. GmbH S. geltend. Die Klägerin war seit dem 02.11.2005 bei der Gemeinschuldnerin mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.235,00 EUR beschäftigt. Über das Vermögen wurde am 30.03.2007 das Insolvenzverfahren eröffnet. Durch Beschluss des Amtsgerichts B. wurde der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.