KG - Urteil vom 20.08.2009
22 U 81/08
Normen:
BGB § 399; MRK Art. 41; ZPO § 851 Abs. 1; InsO § 35; InsO § 36; InsO § 80; InsO § 82;
Fundstellen:
KGReport 2009, 953
ZIP 2009, 1873
ZInsO 2009, 1812
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 27.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 382/07

Pfändbarkeit einer Entschädigung nach Feststellung der Opfereigenschaft

KG, Urteil vom 20.08.2009 - Aktenzeichen 22 U 81/08

DRsp Nr. 2009/21604

Pfändbarkeit einer Entschädigung nach Feststellung der Opfereigenschaft

1. Der Anspruch auf Auszahlung der dem Betroffenen nach Feststellung seiner Opfereigenschaft nach Art. 41 EMRK zuerkannten gerechten Entschädigung ist gemäß § 366 BGB nicht übertragbar und unterliegt gemäß § 851 Abs. 1 ZPO nicht der Pfändung. Im Falle der Insolvenz des Betroffenen ist dieser Anspruch deshalb an den Gemeinschuldner selbst und nicht zur Insolvenzmasse zu erfüllen. 2. Für den Fall, dass die Nichterfüllung einer dem Betroffenen von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte rechtskräftig zuerkannten Entschädigungsforderung geltend gemacht wird, ist für die Durchsetzung des Anspruchs eine Leistungsklage des Betroffenen vor den deutschen Gerichten zulässig.

Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Februar 2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 23 O 382/07 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 399; MRK Art. 41; ZPO § 851 Abs. 1; InsO § 35; InsO § 36; InsO § 80; InsO § 82;

Gründe:

I. Tatsächliche Feststellungen