LAG Hamburg - Urteil vom 18.11.2009
5 Sa 39/09
Normen:
InsO § 35; InsO § 36 Abs. 1 S. 1; InsO § 36 Abs. 1 S. 2; InsO § 36 Abs. 4 S. 1; InsO § 80; InsO § 82; ZPO § 850 Abs. 2; ZPO § 850 Abs. 3; ZPO § 850 c; ZPO § 850 e Abs. 2 a; SGB I § 54 Abs. 3; SGB I § 54 Abs. 4; SGB II § 4; SGB X § 31; SGB X § 34; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 08.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 14/09

Pfändungsfreigrenze bei Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen zur Beschäftigungsförderung; Entscheidung über Erhöhung oder Herabsetzung von Pfändungsgrenzen durch das Vollstreckungsgericht

LAG Hamburg, Urteil vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 39/09

DRsp Nr. 2009/25895

Pfändungsfreigrenze bei Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen zur Beschäftigungsförderung; Entscheidung über Erhöhung oder Herabsetzung von Pfändungsgrenzen durch das Vollstreckungsgericht

Auch wenn es dem Arbeitgeber obliegt, Lohnzuschüsse der ARGE nach dem Hamburger Modell zusammen mit dem Lohn an den Arbeitnehmer auszukehren, bleibt der Zuschuss öffentlich-rechtliche Sozialleistung und ist bei der Ermittlung der Pfändungsfreigrenze nur dann zu berücksichtigen, wenn eine entsprechende Entscheidung des Vollstreckungsgerichtes besteht.

Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 08. April 2009 - 23 Ca 14/09 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

InsO § 35; InsO § 36 Abs. 1 S. 1; InsO § 36 Abs. 1 S. 2; InsO § 36 Abs. 4 S. 1; InsO § 80; InsO § 82; ZPO § 850 Abs. 2; ZPO § 850 Abs. 3; ZPO § 850 c; ZPO § 850 e Abs. 2 a; SGB I § 54 Abs. 3; SGB I § 54 Abs. 4; SGB II § 4; SGB X § 31; SGB X § 34; SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt den Beklagten in seiner Funktion als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn M.P. (im Folgenden: Schuldner) in Anspruch.