OLG Naumburg - Urteil vom 17.01.2008
1 U 74/07
Normen:
ZPO § 296a ; BGB § 280 Abs. 1 ; InsO § 304 Abs. 1 ; InsO § 304 Abs. 2 Satz 2 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2008, 111
NJ 2008, 132
OLGReport-Naumburg 2008, 407
ZVI 2008, 445
Vorinstanzen:
LG Dessau-Roßlau - 6 O 459/06 - 20.07.2007,

Pflicht des in einer Insolvenzangelegenheit in Anspruch genommenen Rechtsberaters zur Aufklärung über mehrere Handlungsmöglichkeiten

OLG Naumburg, Urteil vom 17.01.2008 - Aktenzeichen 1 U 74/07

DRsp Nr. 2008/3741

Pflicht des in einer Insolvenzangelegenheit in Anspruch genommenen Rechtsberaters zur Aufklärung über mehrere Handlungsmöglichkeiten

»1. Bei der Beauftragung mit der Beratung und Vertretung in einer Insolvenzangelegenheit ist der Rechtsberater verpflichtet, diejenige Lösung zu suchen, die vermeidbare Vermögensschäden vom Mandanten abwendet. 2. Bestehen für den Mandanten bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit verschiedene Handlungsmöglichkeiten (hier: Einleitung eines Regelinsolvenzverfahrens durch Eigenantrag oder Schaffung der Voraussetzungen für ein Verbraucherinsolvenzverfahren), so ist es pflichtwidrig, dem Mandanten einseitig nur eine dieser Varianten, und zwar als alternativlose Handlungsoption, darzustellen. 3. Ein Rechtsberater, der die Beratung und Vertretung in einer Insolvenzangelegenheit übernommen hat, muss die Handlungsmöglichkeiten bei persönlicher Zahlungsunfähigkeit und die damit jeweils verbundenen Chancen und Risiken kennen und mit seinem Mandanten besprechen.«

Normenkette:

ZPO § 296a ; BGB § 280 Abs. 1 ; InsO § 304 Abs. 1 ; InsO § 304 Abs. 2 Satz 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten Schadenersatz aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes (künftig: Mandant) wegen fehlerhafter Rechtsberatung im Zusammenhang mit einem Regelinsolvenzverfahren im Dezember 2001.