OLG Rostock - Urteil vom 29.03.2004
3 U 160/03
Normen:
InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 143 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Stralsund, vom 25.04.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 245/02

Pflicht zur Rückgewähr einer empfangenen Zahlung zur Insolvenzmasse bei inkongruenter Deckungshandlung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO

OLG Rostock, Urteil vom 29.03.2004 - Aktenzeichen 3 U 160/03

DRsp Nr. 2004/10662

Pflicht zur Rückgewähr einer empfangenen Zahlung zur Insolvenzmasse bei inkongruenter Deckungshandlung gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO

»1. Eine inkongruente Deckung liegt vor, wenn der Schuldner des Schuldners den Kaufpreis auf ein Notaranderkonto überweist und der Notar weisungsgemäß einen Teilbetrag von dem Anderkonto an den Anfechtungsgegner überweist. 2. Eine Behörde, die die Zustimmung zu einem privatrechtlichen Rechtsgeschäft des Schuldners mit einem Dritten von der Begleichung rückständiger Abgaben abhängig macht, erzeugt eine Drucksituation, die die Anfechtung wegen inkongruenter Deckung rechtfertigen kann.«

Normenkette:

InsO § 131 Abs. 1 Nr. 1 ; InsO § 143 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Am 25.11.1999 beantragte das Finanzamt L. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der LKS L. Kies und Sand GmbH (Schuldnerin). Diese stellte am 31.01.2000 einen Eigenantrag. Aufgrund beider Anträge eröffnete das Amtsgericht Schwerin am 22.06.2000 das Insolvenzverfahren (Az.: 581 IN 75/99 und 581 IN 26/00). Der Kläger als Insolvenzverwalter verlangt nach Insolvenzanfechtung von dem beklagten Land Zahlung von 107.401,26 DM (54.913,39 EURO).