OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 06.05.2008
2 U 34/06
Normen:
InsO § 168 Abs. 3; InsO § 171;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, 2-5 O 274/05,
BGH, IX ZR 107/08,

Pflichten des Insolvenzverwalters bei Geltendmachung eines Vermieterpfandrechts durch den Vermieter der Geschäftsräume der Insolvenzschuldnerin

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.2008 - Aktenzeichen 2 U 34/06

DRsp Nr. 2009/13688

Pflichten des Insolvenzverwalters bei Geltendmachung eines Vermieterpfandrechts durch den Vermieter der Geschäftsräume der Insolvenzschuldnerin

Hat der Vermieter der Insolvenzschuldnerin bereits vor Einleitung des Insolvenzverfahrens und vor der Verwertung von dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Gegenständen durch den Insolvenzverwalter das Vermieterpfandrecht geltend gemacht, so steht ihm gegen den Insolvenzverwalter ein Anspruch auf Auskunft über den Verbleib der dem Vermieterpfandrecht unterliegenden Sachen zu. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft ist ggfls. an Eides Statt zu versichern.

Normenkette:

InsO § 168 Abs. 3; InsO § 171;

Gründe:

I. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO :

Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage von dem Beklagten als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin im Wege der Stufenklage Auskunft und sodann Zahlung sowie Unterlassung weiterer Verletzung ihr zustehender Absonderungsrechte. In der Berufungsinstanz hat sie die Klage auf den Beklagten persönlich erweitert und verlangt von ihm Schadenersatz.