I.
Von der Wiedergabe der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Landgericht einen Anspruch der Klägerin auf Rechtsanwaltshonorar in Höhe von 7.163,21 EURO für ihre Tätigkeit im Rahmen der Bestellung eines Notgeschäftsführers und der Änderung der Eintragung im Register verneint.
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