OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.01.2003
3 U 89/02
Normen:
InsO § 130 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 2/20 O 363/01 - 25.4.2002,

Positive Kenntnis von den die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umständen (§ 130 Abs. 2 InsO)

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.01.2003 - Aktenzeichen 3 U 89/02

DRsp Nr. 2003/5950

Positive Kenntnis von den die Zahlungsunfähigkeit begründenden Umständen (§ 130 Abs. 2 InsO)

Positive Kenntnis von Umständen, die zwingend auf Zahlungsunfähigkeit schließen lassen, liegt vor, wenn der Gläubiger vor oder bei dem Empfang der angefochtenen Leistung seine unstreitigen Ansprüche vergeblich eingefordert hat, diese verhältnismäßig hoch sind und er keine greifbare Grundlage für die Erwartung hat, dass der Schuldner demnächst genügend flüssige Geldmittel zur Erfüllung der Forderung haben wird.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.

Der geltend gemachte Anspruch aus §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO besteht nicht, da vom Kläger nicht dargetan ist, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der beiden Zahlungen vom 09.02. und 16.03.1999 die unstreitig seit zumindest 31.12.1998 bestehende Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gekannt hat; dies gilt auch unter Berücksichtigung von § 130 Abs. 2 InsO, wonach es ausreicht, wenn der Kläger Umstände darlegt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.