Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
Der geltend gemachte Anspruch aus §§ 130 Abs. 1 Nr. 1, 143 Abs. 1 InsO besteht nicht, da vom Kläger nicht dargetan ist, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der beiden Zahlungen vom 09.02. und 16.03.1999 die unstreitig seit zumindest 31.12.1998 bestehende Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin gekannt hat; dies gilt auch unter Berücksichtigung von § 130 Abs. 2 InsO, wonach es ausreicht, wenn der Kläger Umstände darlegt, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit schließen lassen.
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