Aufsicht des Insolvenzgerichts

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Einzelfälle

BGH (v. 11.11.2004 – IX ZB 48/04): Das Insolvenzgericht ist berechtigt und verpflichtet zu überprüfen, ob die Beauftragung Externer mit Aufgaben des Insolvenzverwalters auf Kosten der Masse gerechtfertigt ist bzw. war.

BGH (ZIP 1991, 324): Das Insolvenzgericht ist befugt, dem Verwalter die Eingehung von Verträgen zu verbieten bzw. deren Aufhebung zu verlangen, wenn diese mit Gesellschaften abgeschlossen werden, an denen der Verwalter beteiligt ist und die Gefahr von Interessenkollisionen zu Lasten der Masse gegeben ist.

OLG Frankfurt (NZI 2000, 531): Es obliegt dem Insolvenzgericht, im Rahmen seiner Aufsicht nach § 58 InsO sicherzustellen, dass der Schuldner entsprechend dem gesetzgeberischen Willen den notwendigen Unterhalt aus der Insolvenzmasse erhält.

OLG Köln (KTS 1977, 56): Das Insolvenzgericht kann den Verwalter anweisen, Beträge, die er für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt der Masse entnommen hat, an diese zurückzuzahlen, wenn die Gebührenhöhe oder deren Geltendmachung nicht gerechtfertigt ist.