FG Niedersachsen - Beschluss vom 19.11.2002
5 S 12/02
Normen:
FGO § 142 ; ZPO § 114 ; ZPO § 116 Satz 1 ; ZPO § 116 Satz 2 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 333

Prozesskostenhilfe-Antrag; Insolvenzverwalter - Prozesskostenhilfeantrag eines Insolvenzverwalters

FG Niedersachsen, Beschluss vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 5 S 12/02

DRsp Nr. 2003/660

Prozesskostenhilfe-Antrag; Insolvenzverwalter - Prozesskostenhilfeantrag eines Insolvenzverwalters

1. Der Prozesskostenhilfe-Antrag eines Insolvenzverwalters erscheint mutwillig, wenn geltend gemacht wird, aufgrund einer noch zu erstellenden Steuererklärung ergebe sich ein niedrigerer Steueranspruch des Finanzamts. Denn das hätte bereits vor Erhebung der Klage anlässlich der Anmeldung der Umsatzsteuer zur Insolvenztabelle geltend gemacht werden können, spätestens aber im Rahmen des Einspruchsverfahrens. 2. Es ist nicht Sinn der Prozesskostenhilfe-Vorschriften, im Rahmen eines FG-Verfahrens die erstmalige Erstellung von Steuererklärungen zu finanzieren.

Normenkette:

FGO § 142 ; ZPO § 114 ; ZPO § 116 Satz 1 ; ZPO § 116 Satz 2 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn X. Das Finanzamt Y meldete einen Betrag in Höhe von 67.699 DM als Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat November 2000 zur Insolvenztabelle an. Nachdem der Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, stellte das Finanzamt diesen Betrag durch Feststellungsbescheid vom 19.7.2001 fest. Einen hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt mit Bescheid vom 2. April 2002 ab, da der Einspruch nicht begründet wurde und sich nach Aktenlage keine Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Steuerfestsetzung ergeben hätten.