LAG Hamm - Beschluss vom 02.02.2002
4 (14) Ta 24/01
Normen:
ArbGG § 11a ; InsO § 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 121 Abs. 2 § 240 Satz 2 ;
Fundstellen:
BuW 2002, 572
InVo 2002, 280
KTS 2002, 301
LAGE § 21 InsO Nr. 2
LAGE § 121 ZPO Nr 5
LAGReport 2002, 117
NZI 2002, 273
ZInsO 2002, 344
ZIP 2002, 579
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund - Beschluss vom 12.12.2001 - (6) Ca 6736/01,

Prozesskostenhilfe: Beiordnungsanspruch des unzulässig mitverklagten vorläufigen Insolvenzverwalter

LAG Hamm, Beschluss vom 02.02.2002 - Aktenzeichen 4 (14) Ta 24/01

DRsp Nr. 2002/16983

Prozesskostenhilfe: Beiordnungsanspruch des unzulässig mitverklagten vorläufigen Insolvenzverwalter

»1. Bei Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters mit allgemeinem Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 InsO) geht es prozessual nicht an, beide - nämlich den Schuldner und den vorläufigen Insolvenzverwalter - alternativ zu verklagen, wie vorliegend mit dem Wort "bzw." geschehen; es liegt in einem solchen Falle keine zulässige Klageerhebung vor. 2. Dennoch hat nach Zustellung einer solchen Klageschrift der so "mitverklagte" vorläufige Insolvenzverwalter - selbst wenn er Nichtjurist ist - bis zum Scheitern der Güteverhandlung keinen Anspruch auf Anwaltsbeiordnung, weil eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt in der Regel weder erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 Alternative 1 ZPO n.F.) noch zur Herstellung der Waffengleichheit (§ 121 Abs. 2 Alternative 2 ZPO n.F.) geboten ist; eine Anwaltsbeiordnung kommt grundsätzlich erst für die Durchführung der streitigen Verhandlung vor der Kammer in Betracht.«

Normenkette:

ArbGG § 11a ; InsO § 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 ; ZPO § 121 Abs. 2 § 240 Satz 2 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat sich mit Klageschrift vom 23.10.2001, bei dem Arbeitsgericht per Telefax am gleichen Tage eingegangen, Kündigungsschutzklage mit dem Antrag erhoben: