I.
Rechtsanwalt K... hat am 31.07.2003 in seiner Funktion als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über Vermögen des Herrn C... M... Zahlungsklage gegen den Beklagten erhoben und zugleich beantragt, für diese Klage ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S..., C..., zu bewilligen. Im Gütetermin ist der Beklagte durch die Rechtsanwälte Dr. M... und Partner vertreten worden.
Das Arbeitsgericht hat durch Beschluss vom 01.10.2003 dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgegeben, jedoch den Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwalt S... zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Beiordnung eines Rechtsanwalts gem. § 121 Abs. 2, 2. Alt. ZPO nicht erforderlich sei. Zwar komme es dann, wenn der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten sei, auf die Frage der Erforderlichkeit nicht an. Dies könne allerdings nur für das streitige Verfahren angenommen werden. Bis zum Abschluss der Güteverhandlung im arbeitsgerichtlichen Verfahren sei unter dem Gesichtspunkt der Herstellung der Waffengleichheit keine Anwaltsbeiordnung erforderlich (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 04.02.2003 - 4 Ta 229/02 -).
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