LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.09.2004
2 Ta 174/04
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 115 Abs. 3 ; InsO § 305 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 10.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 746/04

Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Schulden, Berücksichtigung, Nachweis, Entstehung, Grund

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.09.2004 - Aktenzeichen 2 Ta 174/04

DRsp Nr. 2005/21452

Prozesskostenhilfe, Bewilligungsverfahren, Schulden, Berücksichtigung, Nachweis, Entstehung, Grund

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4 ; ZPO § 115 Abs. 3 ; InsO § 305 ;

Gründe:

I.

Der Kläger erstrebt Prozesskostenhilfe für die Durchführung einer Klage, mit der er sich gegen eine Versetzung von F. nach G. wendet.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 9.4.1996 beschäftigt. In einem vorhergehenden Rechtsstreit (2 Ca 1536/03) stritten die Parteien um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dort verglichen sich die Parteien, dass das Arbeitsverhältnis fortbestehe. Die Beklagte hat den Kläger mit Schreiben vom 12.5.2004 nach G. versetzt. Hiergegen hat der Kläger am 2.6.2004 Klage erhoben und gleichzeitig Bewilligung der Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung beantragt. Die Beklagte ist vertreten durch den Einzelhandelsverband. Die Rechtspflegerin hat die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits auf 402,32 EUR ohne Abschluss eines Vergleichs sowie im Falle eines Vergleichsabschlusses mit 586,28 EUR berechnet. Das Arbeitsgericht hat das zu berücksichtigende Einkommen mit 575,30 EUR errechnet und unter Hinweis auf § 115 Abs. 3 ZPO Prozesskostenhilfe versagt. Gegen diesen am 12.8.2004 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 20.8.2004 Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht nicht abgeholfen hat.