Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.
1. Zwar kann dem Antragsteller für die beabsichtigte Teilklage Prozesskostenhilfe nicht deshalb versagt werden, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte oder weil es den beiden Hauptgläubigern zuzumuten wäre, für die Prozesskosten aufzukommen.
a) Ob die Verjährung von Ansprüchen nach § 43 Abs. 2 GmbHG durch den Dienstvertrag des Antragsgegners wirksam abgekürzt worden ist, ist schon deshalb zweifelhaft, weil der dafür zumindest erforderliche Gesellschafterentscheid - den der Antragsgegner darlegen und beweisen müsste - nicht ersichtlich ist (vgl. dazu Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 43 Rdnr. 46 m. w. N.). Diese Frage darf deshalb im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht zu Lasten des Antragstellers entschieden werden.
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