OLG Celle - Beschluss vom 30.11.2006
9 W 90/06
Normen:
ZPO § 116 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2007, 202
OLGReport-Celle 2007, 202
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 18.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 334/06

Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters

OLG Celle, Beschluss vom 30.11.2006 - Aktenzeichen 9 W 90/06

DRsp Nr. 2007/18928

Prozesskostenhilfe für eine Teilklage des Insolvenzverwalters

»Keine Bewilligung von PKH für eine Teilklage des Insolvenzverwalters zur Umgehung der Vorschusspflicht von Gläubigern.«

Normenkette:

ZPO § 116 Nr. 1 ;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

1. Zwar kann dem Antragsteller für die beabsichtigte Teilklage Prozesskostenhilfe nicht deshalb versagt werden, weil sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte oder weil es den beiden Hauptgläubigern zuzumuten wäre, für die Prozesskosten aufzukommen.

a) Ob die Verjährung von Ansprüchen nach § 43 Abs. 2 GmbHG durch den Dienstvertrag des Antragsgegners wirksam abgekürzt worden ist, ist schon deshalb zweifelhaft, weil der dafür zumindest erforderliche Gesellschafterentscheid - den der Antragsgegner darlegen und beweisen müsste - nicht ersichtlich ist (vgl. dazu Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 43 Rdnr. 46 m. w. N.). Diese Frage darf deshalb im derzeitigen Stadium des Verfahrens nicht zu Lasten des Antragstellers entschieden werden.