OLG Dresden - Beschluss vom 27.09.2002
8 W 521/02
Normen:
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ; InsO § 55 Abs. 1 ;
Fundstellen:
InVo 2004, 142
OLGReport-Dresden 2004, 387
WM 2004, 994
ZInsO 2004, 275
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 19.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 6444/01

Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter - Zumutbarkeit der Heranziehung privater Gläubiger zur Finanzierung der Prozesskosten; bestrittene Forderungen

OLG Dresden, Beschluss vom 27.09.2002 - Aktenzeichen 8 W 521/02

DRsp Nr. 2004/2035

Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter - Zumutbarkeit der Heranziehung privater Gläubiger zur Finanzierung der Prozesskosten; bestrittene Forderungen

»1. Der Insolvenzverwalter hat für die Prozesskostenfinanzierung jedenfalls private Gläubiger heranzuziehen, denen Forderungen in erheblichem Umfang zustehen und die bei Prozesserfolg in nicht nur unerheblichem Umfang mit einer Quote zu rechnen haben. 2. Die Gläubiger bestrittener Forderungen sind nur dann von der Obliegenheit zur Prozessfinanzierung ausgenommen, wenn und soweit der Insolvenzverwalter im Prozesskostenhilfeverfahren erhebliche Einwendungen gegen die jeweils bestrittene Forderung darlegt. 3. Dass die Forderungen privater Gläubiger vom Insolvenzverwalter bestritten sind, rechtfertigt deren Nichtinanspruchnahme für die Prozessfinanzierung nur dann, wenn der Insolvenzverwalter im PKH-Verfahren erhebliche Einwendungen gegen die betreffende Forderung darlegt.«

Normenkette:

ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ; InsO § 55 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe: