Die Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da das Landgericht ihm die nachgesuchte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu Recht versagt hat. Sein Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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