OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.05.2001
2 W 12/01
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 2 ;

Prozesskostenhilfe für Konkursverwalter - Kostenvorschuss des Finanzamtes als Gläubiger des Gemeinschuldners - Zumutbarkeit

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 2 W 12/01

DRsp Nr. 2001/9318

Prozesskostenhilfe für Konkursverwalter - Kostenvorschuss des Finanzamtes als Gläubiger des Gemeinschuldners - Zumutbarkeit

»Auch dem zu den Gläubigern des Gemeinschuldners gehörenden Finanzamt kann die Leistung eines Prozesskostenvorschusses zugemutet werden, so dass dem Konkursverwalter Prozesskostenhilfe nicht zu gewähren ist«

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 ; KO § 61 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig (§§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, da das Landgericht ihm die nachgesuchte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu Recht versagt hat. Sein Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.