KG - Beschluss vom 07.01.2005
14 W 51/04
Normen:
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
KGReport 2005, 437
Vorinstanzen:
LG Berlin, - Vorinstanzaktenzeichen 90 O 28/04

Prozesskostenhilfe gem. § 116 Satz 1 Ziff. 1 ZPO zugunsten einer Partei kraft Amtes

KG, Beschluss vom 07.01.2005 - Aktenzeichen 14 W 51/04

DRsp Nr. 2005/1252

Prozesskostenhilfe gem. § 116 Satz 1 Ziff. 1 ZPO zugunsten einer Partei kraft Amtes

»Zu den Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Insolvenzverwalter, insbesondere zu der Frage, wann den wirtschaftlich Beteiligten es zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.«

Normenkette:

ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen gemäß § 116 Satz 1 Ziffer1 ZPO nicht vorliegen.

Neben dem grundsätzlichen Erfordernis der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes gemäß § 116 Satz 1 Ziffer 1 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.