Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zutreffend mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Voraussetzungen gemäß § 116 Satz 1 Ziffer1 ZPO nicht vorliegen.
Neben dem grundsätzlichen Erfordernis der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei kraft Amtes gemäß § 116 Satz 1 Ziffer 1 ZPO Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.
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