FG Köln - Beschluss vom 28.04.2003
15 K 1708/01
Normen:
ZPO § 114 ; ZPO § 116 ; FGO § 142 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1322

Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren

FG Köln, Beschluss vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 15 K 1708/01

DRsp Nr. 2003/17326

Prozesskostenhilfe im Insolvenzverfahren

Einem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe für das finanzgerichtliche Verfahren jedenfalls solange nicht gewährt werden, wie die Forderungen der Hauptbeteiligten nicht endgültig bestritten werden.

Normenkette:

ZPO § 114 ; ZPO § 116 ; FGO § 142 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Hauptsacheverfahren über die Aufhebung eines Abrechnungsbescheids nach § 218 Absatz 2 Abgabenordnung (- AO -) für die Jahre 1996 und 1997 sowie die Auszahlung des sich aus dem Abrechnungsbescheid ergebenden Guthabens.

Der Insolvenzschuldner war mit einer Beteiligung von 75% Gesellschafter der im Jahre 1998 in Konkurs geratenen Firma F GmbH mit Sitz in der T-Str., L. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten hatte die heutige Ehefrau des Insolvenzschuldners, Frau E (vormals I), der Gesellschaft ein mit 10% p.a. verzinstes Darlehen über DM 50.000,- gewährt. Der Insolvenzschuldner hatte sich als Geschäftsführer der F GmbH für die Rückzahlung dieses Darlehens persönlich verbürgt.