1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.01.2009, AZ: 12 Ca 1658/2008, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung vom Arbeitsgericht angeordnete Verpflichtung zur Zahlung von monatlichen Raten an die Staatskasse.
Der Beklagte wurde von dem Kläger, bei dem er beschäftigt ist, im Rahmen eines zuletzt vor dem Arbeitsgericht Koblenz geführten Rechtsstreits auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch genommen. Am 15.09.2008 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. T zum Insolvenzverwalter ernannt.
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