LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.05.2009
7 Ta 68/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1658/08

Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bei Privatinsolvenz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.05.2009 - Aktenzeichen 7 Ta 68/09

DRsp Nr. 2009/14471

Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung bei Privatinsolvenz

Die Verpflichtung zur Zahlung von Raten bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hängt gemäß § 115 ZPO von der Höhe des zur Verfügung stehenden Einkommens ab; die Eröffnung eines (Privat-) Insolvenzverfahrens schließt nicht aus, dass dem Antragssteller ein Einkommen zur Verfügung steht, das zu Ratenzahlungen nach der Tabelle des § 115 Abs. 2 ZPO verpflichtet.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.01.2009, AZ: 12 Ca 1658/2008, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1;

Gründe:

1. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die im Rahmen einer Prozesskostenhilfebewilligung vom Arbeitsgericht angeordnete Verpflichtung zur Zahlung von monatlichen Raten an die Staatskasse.

Der Beklagte wurde von dem Kläger, bei dem er beschäftigt ist, im Rahmen eines zuletzt vor dem Arbeitsgericht Koblenz geführten Rechtsstreits auf Rückzahlung eines Darlehens in Anspruch genommen. Am 15.09.2008 wurde über das Vermögen des Beklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. T zum Insolvenzverwalter ernannt.