BGH - Beschluß vom 13.06.2002
VII ZA 2/02
Normen:
ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 § 240 ;

Prozeßkostenhilfe zu Gunsten des Insolvenzverwalters für das Revisionsverfahren

BGH, Beschluß vom 13.06.2002 - Aktenzeichen VII ZA 2/02

DRsp Nr. 2002/9863

Prozeßkostenhilfe zu Gunsten des Insolvenzverwalters für das Revisionsverfahren

1. Über einen Antrag des Insolvenzverwalters auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe kann auch entschieden werden, solange das Verfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochen ist. 2. Wirtschaftlich beteiligt sind diejenigen Insolvenzgläubiger, deren Befriedigungsaussichten sich verbessern, wenn der Insolvenzverwalter obsiegt. Insbesondere Gläubigern, die mit einem vollen oder erheblichen Ausgleich ihrer Forderungen rechnen können, ist eine Kostenaufbringung zuzumuten.

Normenkette:

ZPO § 116 S. 1 Nr. 1 § 240 ;

Gründe:

1. Die Gemeinschuldnerin hat zuletzt Werklohn in Höhe von 888.098,41 DM und 8% Zinsen seit dem 19. Juni 1997 geltend gemacht. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Während des Revisionsverfahrens ist über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter, der das Verfahren bislang nicht aufgenommen hat, begehrt zur Durchführung der Revision Prozeßkostenhilfe.

2. Der zulässige Antrag ist nicht begründet.