OLG Celle - Beschluss vom 13.12.2006
9 W 109/06
Normen:
ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2007, 122
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 17.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 124/06

Prozesskostenvorschuss der Insolvenzgläubiger

OLG Celle, Beschluss vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 9 W 109/06

DRsp Nr. 2007/4239

Prozesskostenvorschuss der Insolvenzgläubiger

»1. Bei der Entscheidung der Frage, ob Gläubiger der Insolvenzmasse als "wirtschaftlich Beteiligte" i. S. d. § 116 S. 1 Nr. 1 ZPO einen Prozesskostenvorschuss zu leisten haben, ist der zu erwartende Nutzen im Rahmen der "wertenden Abwägung aller Einzelumstände" jedenfalls dann besonders zu berücksichtigen, wenn die Gläubiger im Fall des Obsiegens mit einer vollständigen Befriedigung ihrer Forderungen rechnen können. 2. Hinsichtlich des für die Frage der Zumutbarkeit bedeutsamen "Koordinierungsaufwandes" kann entscheidend sein, dass den Gläubigern bei ihrer Abwägung gerade die Chance der vollständigen Realisierung vor Augen steht. Zudem spricht es gegen das Vorliegen besonderer Abstimmungsprobleme, wenn es sich bei den vorschusspflichtigen Gläubigern um öffentlichrechtliche Körperschaften oder größere Unternehmen handelt.«

Normenkette:

ZPO § 116 Satz 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist unbegründet; zu Recht hat das Landgericht den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.