BAG - Urteil vom 26.06.2008
6 AZR 478/07
Normen:
InsO § 80 § 89 § 117 ; ZPO § 240 § 249 § 538 Abs. 2 Nr. 1 ; ArbGG § 68 ;
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § 117 InsO
DB 2009, 797
DZWIR 2009, 19
NZA 2008, 1204
ZIP 2009, 1134
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 20.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 22/07
ArbG Köln, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 1623/06

Prozessrecht; Insolvenzrecht - Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung; Berufung gegen ein zu Unrecht ergangenes Zweites Versäumnisurteil; Fortbestehen der Prozessvollmacht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BAG, Urteil vom 26.06.2008 - Aktenzeichen 6 AZR 478/07

DRsp Nr. 2008/16196

Prozessrecht; Insolvenzrecht - Unterbrechung des Verfahrens wegen Insolvenzeröffnung; Berufung gegen ein zu Unrecht ergangenes Zweites Versäumnisurteil; Fortbestehen der Prozessvollmacht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Orientierungssätze: 1. Der Insolvenzschuldner kann gegen ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ergangenes Urteil mit einem Rechtsmittel geltend machen, der Rechtsstreit sei infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Urteilsverkündung nach § 240 ZPO unterbrochen worden, wenn das mit der Sache befasste Gericht diese Rechtsfolge außer Acht gelassen und ein Urteil verkündet hat, durch das der Insolvenzschuldner materiell beschwert ist. An dieser Rechtslage hat § 117 InsO nichts geändert. 2. Da der Insolvenzschuldner einen Anwalt mit der Rechtsmitteleinlegung zur Beseitigung eines gegen § 240 ZPO verstoßenden Urteils beauftragen kann, ist kein Grund dafür ersichtlich, in diesen Fällen eine bereits bestehende Prozessvollmacht nicht als fortbestehend zu behandeln. Es bedeutete eine bloße Förmelei, vom Schuldner die Erteilung einer neuen Vollmacht zu fordern. § 117 Abs. 1 InsO bedarf insoweit einer einschränkenden Auslegung.