LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.09.2012
10 Ta 142/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; InsO § 36 Abs.1; InsO § 304; ZPO § 850;
Fundstellen:
NZI 2012, 7
NZI 2013, 24
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 818/12

Ratenzahlungsanordnung zur Prozesskostenhilfe bei Verbraucherinsolvenz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.09.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 142/12

DRsp Nr. 2012/22760

Ratenzahlungsanordnung zur Prozesskostenhilfe bei Verbraucherinsolvenz

Einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsanordnung steht nicht entgegen, dass über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.05.2012, Az.: 2 Ca 818/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; InsO § 36 Abs.1; InsO § 304; ZPO § 850;

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der ihm auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 29.05.2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt und ihm aufgegeben, ab dem 01.07.2012 monatliche Raten in Höhe von EUR 95,00 zu zahlen. Gegen diese Ratenzahlungsanordnung wendet sich der Kläger mit seiner am 20.06.2012 eingegangenen sofortigen Beschwerde.