Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 29.05.2012, Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Der Kläger wendet sich gegen die Höhe der ihm auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 29.05.2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt und ihm aufgegeben, ab dem 01.07.2012 monatliche Raten in Höhe von EUR 95,00 zu zahlen. Gegen diese Ratenzahlungsanordnung wendet sich der Kläger mit seiner am 20.06.2012 eingegangenen sofortigen Beschwerde.
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