OLG Stuttgart - Urteil vom 26.06.2012
6 U 45/12
Normen:
InsO § 166; BGB § 241;
Fundstellen:
BB 2012, 1870
NZI 2012, 845
ZInsO 2012, 1526
ZInsO 2013, 854
ZVI 2012, 349
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 07.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 21 O 487/11

Rechte des Insolvenzverwalters bei Verwertung eines an eine Bank sicherungsübereigneten Fahrzeugs; Pflicht zur Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2012 - Aktenzeichen 6 U 45/12

DRsp Nr. 2012/14640

Rechte des Insolvenzverwalters bei Verwertung eines an eine Bank sicherungsübereigneten Fahrzeugs; Pflicht zur Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II

Der Insolvenzverwalter, der ein an eine Bank sicherungsübereignetes Fahrzeug nach § 166 Abs. 1 InsO verwerten will, kann zu diesem Zweck von dieser die Herausgabe der Zulassungsbescheinigung Teil II verlangen. Aus den §§ 166 ff. InsO, 241 Abs. 2 BGB ergibt sich insoweit eine Pflicht des absonderungsberechtigten Gläubigers, an der Verwertung durch den Insolvenzverwalter mitzuwirken, wenn diese ansonsten erschwert wäre.

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 07.03.2012 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Zulassungsbescheinigung Teil II des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ....-.... ...., Fahrgestellnr. .... ...., an den Kläger herauszugeben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 € oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages bzw. bei einer Vollstreckung wegen Herausgabe Sicherheit in Höhe eines Betrages von 12.000,00 € leistet.