1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 07.03.2012 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, die Zulassungsbescheinigung Teil II des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ....-.... ...., Fahrgestellnr. .... ...., an den Kläger herauszugeben.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 18.000,00 € oder durch Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages bzw. bei einer Vollstreckung wegen Herausgabe Sicherheit in Höhe eines Betrages von 12.000,00 € leistet.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|