OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.06.2015
7 U 88/14
Normen:
InsO § 36 Abs. 1; AltZertG § 5a; ZPO § 851d;
Fundstellen:
ZInsO 2016, 636
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 14.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 19/13

Rechte des Insolvenzverwalters hinsichtlich einer Basisrentenversicherung gegen Einmalbetrag

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 7 U 88/14

DRsp Nr. 2016/4161

Rechte des Insolvenzverwalters hinsichtlich einer Basisrentenversicherung gegen Einmalbetrag

Ansprüche aus einem Basisrentenversicherungsvertrag gegen Einmalbetrag unterliegen nicht der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Versicherungsnehmers, wenn sie nach dem AltZertG zertifiziert sind und somit gem. § 851c und d ZPO unpfändbar sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14.5.2014 abgeändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleitung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zur Vollstreckung gebrachten Betrages leistet.

Normenkette:

InsO § 36 Abs. 1; AltZertG § 5a; ZPO § 851d;

Gründe

I)