Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. August 2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 28 % vom Kläger und zu 72 % von der Beklagten zu tragen sind.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
A.
Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 02. April 2009. Dort hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:
I.
Testen Sie "Online-Modul Insolvenzrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|