OLG Düsseldorf - Beschluss vom 09.06.2009
I-24 U 174/08
Normen:
InsO § 103; InsO § 108; BGB § 535; ZPO § 522 Abs. 2;
Fundstellen:
NZI 2010, 21
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 14.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 279/07

Rechte des Insolvenzverwalters in der Insolvenz des Leasinggebers hinsichtlich der Andienungspflicht der Schuldnerin; Wirksamkeit der Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Leasingnehmer

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen I-24 U 174/08

DRsp Nr. 2009/23224

Rechte des Insolvenzverwalters in der Insolvenz des Leasinggebers hinsichtlich der Andienungspflicht der Schuldnerin; Wirksamkeit der Ausübung einer Verlängerungsoption durch den Leasingnehmer

1. Der Insolvenzverwalter hat in der Insolvenz des Leasinggebers die Wahl, ob er die Andienungspflicht der Schuldnerin erfüllt oder die Erfüllung ablehnt. 2. Der Insolvenzverwalter hat in der Insolvenz des Leasinggebers eine vom Leasingnehmer rechtzeitig ausgeübte Verlängerungsoption gegen sich gelten zu lassen und die Pflicht, dem Leasingnehmer das Leasingobjekt weiterhin bis zum Vertragsende zum Gebrauch zu überlassen. 3. Im Verfahren nach § 522 ZPO kann die erstinstanzliche Kostenentscheidung abgeändert werden.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. August 2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu 28 % vom Kläger und zu 72 % von der Beklagten zu tragen sind.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Normenkette:

InsO § 103; InsO § 108; BGB § 535; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.

A.

Zur Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 02. April 2009. Dort hat der Senat im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

I.