Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9. Februar 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 123.354,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2008 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7 % und der Beklagte 93 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf aus diesem Urteil - auch vorläufig - aber erst vollstrecken, wenn dem Beklagten in dem Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Potsdam, 35 IK 915/06, die Restschuldbefreiung versagt wurde.
Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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