OLG Brandenburg - Urteil vom 02.05.2012
7 U 32/11
Normen:
InsO § 200; InsO § 201; InsO § 291; InsO § 294; InsO § 301; InsO § 302;
Fundstellen:
ZInsO 2012, 1582
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 225/10

Rechte eines nicht am Insolvenzverfahren beteiligten Insolvenzgläubigers nach Ankündigung der Restschuldbefreiung

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.05.2012 - Aktenzeichen 7 U 32/11

DRsp Nr. 2012/15061

Rechte eines nicht am Insolvenzverfahren beteiligten Insolvenzgläubigers nach Ankündigung der Restschuldbefreiung

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 9. Februar 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 123.354,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. September 2008 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7 % und der Beklagte 93 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf aus diesem Urteil - auch vorläufig - aber erst vollstrecken, wenn dem Beklagten in dem Insolvenzverfahren des Amtsgerichts Potsdam, 35 IK 915/06, die Restschuldbefreiung versagt wurde.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

InsO § 200; InsO § 201; InsO § 291; InsO § 294; InsO § 301; InsO § 302;

Gründe:

I. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB in Anspruch.