BGH - Beschluss vom 23.04.2009
IX ZB 35/08
Normen:
ZPO § 850f Abs. 1; InsO § 36;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 956
DZWIR 2009, 383
MDR 2009, 951
NJW 2009, 2313
NZI 2009, 623
NZS 2010, 91
Rpfleger 2009, 470
ZInsO 2009, 1072
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 07.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 323/07
AG Verden, vom 09.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 IK 235/05

Rechtfertigung einer Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens durch Kosten für nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommene medizinische Behandlungsmethoden; Besondere Bedürfnisse i.S.v. § 850f Abs. 1 Buchst. b Zivilprozessordnung (ZPO)

BGH, Beschluss vom 23.04.2009 - Aktenzeichen IX ZB 35/08

DRsp Nr. 2009/11422

Rechtfertigung einer Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens durch Kosten für nicht von der gesetzlichen Krankenkasse übernommene medizinische Behandlungsmethoden; Besondere Bedürfnisse i.S.v. § 850f Abs. 1 Buchst. b Zivilprozessordnung (ZPO)

Kosten für medizinische Behandlungsmethoden, die von der gesetzlichen Krankenkasse nicht übernommen werden, rechtfertigen in der Regel auch keine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens.

Tenor:

Der Schuldnerin wird zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 7. Januar 2008 Prozesskostenhilfe bewilligt. Sie hat monatliche Raten von 45 EUR ab 1. Juni 2009 an die Bundeskasse zu zahlen. Ihr wird Rechtsanwalt Dr. Schott beigeordnet.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 7. Januar 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 7.266 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 850f Abs. 1; InsO § 36;

Gründe:

I.