OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 29.05.2008
20 VA 5/08
Normen:
EGGVG § 23 ; InsO § 4 ; ZPO § 299 ;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main - 370 E 1.7/08,

Rechtliches Interesse eines Dritten an Einsicht in Insolvenzakten

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 29.05.2008 - Aktenzeichen 20 VA 5/08

DRsp Nr. 2008/17919

Rechtliches Interesse eines Dritten an Einsicht in Insolvenzakten

»1. Zur Frage des rechtlichen Interesses eines Dritten im Sinne der §§ 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in Insolvenzakten. 2. Das Interesse eines Dritten, durch die Akteneinsicht Tatsachen zu erfahren, die es ihm erleichtern, einen Anspruch geltend zu machen, der in keinem rechtlichen Bezug zu dem Verfahrensgegenstand steht, genügt für § 299 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht.«

Normenkette:

EGGVG § 23 ; InsO § 4 ; ZPO § 299 ;

Entscheidungsgründe:

Die Antragstellerin begehrt Akteneinsicht in die Gerichtsakte des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A, Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht, Az. 81 IK 596/05 G. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass sie Unterhaltsgläubigerin des Schuldners sei, wobei allerdings keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht würden, die vor Insolvenzeröffnung entstanden seien. Sie habe ein berechtigtes Interesse daran, sich über das Insolvenzverfahren des Unterhaltsschuldners zu informieren; durch das Insolvenzverfahren würden die Rechte der Unterhaltsberechtigten unmittelbar tangiert. Schließlich könne sie als Unterhaltsgläubigerin nicht schlechter gestellt werden als Insolvenzgläubiger. Der Treuhänder hat der Akteneinsicht widersprochen.