Die Antragstellerin begehrt Akteneinsicht in die Gerichtsakte des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des A, Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht, Az. 81 IK 596/05 G. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass sie Unterhaltsgläubigerin des Schuldners sei, wobei allerdings keine Unterhaltsansprüche geltend gemacht würden, die vor Insolvenzeröffnung entstanden seien. Sie habe ein berechtigtes Interesse daran, sich über das Insolvenzverfahren des Unterhaltsschuldners zu informieren; durch das Insolvenzverfahren würden die Rechte der Unterhaltsberechtigten unmittelbar tangiert. Schließlich könne sie als Unterhaltsgläubigerin nicht schlechter gestellt werden als Insolvenzgläubiger. Der Treuhänder hat der Akteneinsicht widersprochen.
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