BSG - Urteil vom 11.10.2017
B 6 KA 27/16 R
Normen:
Ärzte-ZV § 19; Ärzte-ZV § 32b; GmbHG § 60; SGB V § 103 Abs. 4a S. 4; SGB V § 95 Abs. 7 S. 2; SGB V § 95 Abs. 9b; SGG § 75 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 124, 205
NZI 2018, 616
NZI 2018, 791
NZS 2018, 611
Vorinstanzen:
LSG Berlin-Brandenburg, vom 27.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 KA 30/14
SG Berlin, vom 26.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 71 KA 242/13

Rechtmäßigkeit der Beantragung der Umwandlung einer genehmigten Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum in eine Zulassung durch den Insolvenzverwalter einer MVZ-BetreibergesellschaftKeine wirksame Antragstellung nach Zulassungsverlust durch Auflösung

BSG, Urteil vom 11.10.2017 - Aktenzeichen B 6 KA 27/16 R

DRsp Nr. 2018/1243

Rechtmäßigkeit der Beantragung der Umwandlung einer genehmigten Anstellung in einem Medizinischen Versorgungszentrum in eine Zulassung durch den Insolvenzverwalter einer MVZ-Betreibergesellschaft Keine wirksame Antragstellung nach Zulassungsverlust durch Auflösung

1. Zum Streitverfahren zwischen dem Insolvenzverwalter einer ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) betreibenden Gesellschaft und dem Berufungsausschuss über die Beantragung der Umwandlung von Arztanstellungen in Zulassungen sind die ehemals beim MVZ tätigen angestellten Ärzte nicht notwendig beizuladen. 2. Der Insolvenzverwalter einer MVZ-Betreibergesellschaft kann nach der Auflösung des MVZ und der vollständigen Einstellung der vertragsärztlichen Tätigkeit die Umwandlung der früheren Arztanstellungen in Zulassungen zum Zwecke der Verwertung zu Gunsten der Insolvenzmasse nicht mehr beantragen. 3. Die einem MVZ zugeordnete Arztanstellung fällt wie eine vertragsärztliche Zulassung nicht in die Insolvenzmasse.