OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.03.2015
7 U 187/13
Normen:
BDSG § 35 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
NZI 2015, 632
ZInsO 2015, 957
ZVI 2015, 333
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 04.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 310/12

Rechtmäßigkeit der Speicherung der Information über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.03.2015 - Aktenzeichen 7 U 187/13

DRsp Nr. 2015/7029

Rechtmäßigkeit der Speicherung der Information über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens

1. An der Speicherung der Information über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO besteht ein berechtigtes Interesse des Geschäftsverkehrs. Denn hieraus können sich Hinweise ergeben, die zu einer genaueren Bonitätsprüfung berechtigten Anlass ergeben. 2. Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens nach § 258 InsO führt nicht zu einer Verkürzung der Prüffrist des § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG auf drei Jahre ab dem Beginn des auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Jahres.

Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Juli 2013 verkündete Teilanerkenntnis- und Schlussurteil der Einzelrichterin der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 10 O 310/12) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des zweiten Rechtszugs zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BDSG § 35 Abs. 2 Nr. 4;

Gründe:

I.

Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss vom 30.09.2009 eröffnet und mit Beschluss vom 12.08.2010 nach § 258 Abs. 1 InsO aufgehoben. Beide Daten wurden bei der Beklagten gespeichert.