OLG Naumburg - Urteil vom 19.03.2009
2 U 142/08
Normen:
BGB § 242; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; InsO § 131; InsO § 144 Abs. 1;
Fundstellen:
WM 2009, 982
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 02.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1249/08

Rechtsfolgen der Anfechtung der Tilgung eines Geschäftskredits durch Leistungen aus einer sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung; Rechte der kreditgewährenden Bank

OLG Naumburg, Urteil vom 19.03.2009 - Aktenzeichen 2 U 142/08

DRsp Nr. 2009/26582

Rechtsfolgen der Anfechtung der Tilgung eines Geschäftskredits durch Leistungen aus einer sicherungshalber abgetretenen Lebensversicherung; Rechte der kreditgewährenden Bank

1. Sind zur Sicherung eines Geschäftskredits Ansprüche aus einer Lebensversicherung an die kreditgebende Bank abgetreten worden und wird das Darlehen aus Überschussanteilen der Lebensversicherung zurückgezahlt, so sind im Anschluss hieran die Ansprüche aus der Lebensversicherung an den Sicherungsgeber zurück abzutreten. 2. Ist über das Vermögen des Sicherungsgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden und hat der Insolvenzverwalter die Zahlung auf Ansprüche aus dem Kredit wirksam angefochten, so steht der finanzierenden Bank ein Anspruch auf erneute Abtretung der Ansprüche aus der Lebensversicherung zu. Denn die Rückabtretung an den Sicherungsgeber ist aufgrund der ex-tunc-Wirkung der Insolvenzanfechtung ohne Rechtsgrund erfolgt. Daher sind die Ansprüche der Bank an der Lebensversicherung gem. § 144 Abs. 1 InsO wieder aufgelebt (im Anschl. an OLG Frankfurt/M. - 9 U 127/02 - 25.11.2003).

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 02.10.2008 verkündete Urteil des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - abgeändert.