OLG Hamm - Beschluss vom 15.10.2003
13 W 42/03
Normen:
InsO § 184 § 201 Abs. 2 § 302 Nr. 1 ;
Fundstellen:
ZIP 2003, 2311
ZInsO 2004, 683

Rechtsfolgen der Beschränkung des Widerspruchs auf die Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2003 - Aktenzeichen 13 W 42/03

DRsp Nr. 2005/3558

Rechtsfolgen der Beschränkung des Widerspruchs auf die Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung

Für eine Klage des Insolvenzschuldners auf Feststellung, dass eine Insolvenzforderung nicht auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Schuldner durch einen Widerspruch gegen die Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle hinreichend geschützt ist.

Normenkette:

InsO § 184 § 201 Abs. 2 § 302 Nr. 1 ;
Fundstellen
ZIP 2003, 2311
ZInsO 2004, 683