Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Zivilkammer 21 des Landgerichts Berlin vom 21. Juni 2012 wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die gemäß §§ 127 Abs. 2 S. 2 u. S. 3, 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet.
Das Landgericht hat zu Recht ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverfolgung böte keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die hier maßgebliche Rechtsfrage ist geklärt und entspricht einhelliger Rechtsansicht.
1. Dem Antragsteller als Treuhänder (§§ 313, 80 Abs. 1 InsO) steht gegen die Käuferin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sowie ihre Gesellschafter der in Höhe von 307.048,25 € geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises aus dem Grundstückskaufvertrag vom 12. September 2003 nicht zu.
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