OLG Celle - Urteil vom 01.10.2003
9 U 100/03
Normen:
BGB § 31 § 421 ; InsO § 47 § 48 § 51 § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 60 § 171 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 341
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 27.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 533/02

Rechtsfolgen der Veräußerung eines unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes durch den Insolvenzverwalter; Haftung der Insolvenzmasse

OLG Celle, Urteil vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 9 U 100/03

DRsp Nr. 2005/13569

Rechtsfolgen der Veräußerung eines unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes durch den Insolvenzverwalter; Haftung der Insolvenzmasse

»1. Veräußert der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung und somit nach Eintritt des Sicherungsfalles einen unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand, liegt eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang, zu der der Schuldner berechtigt ist, nicht mehr vor, so dass der Gläubiger im Wege der Ersatzaussonderung den vollen Veräußerungserlös herausverlangen kann. 2. Die Insolvenzmasse haftet analog § 31 BGB im Sinne einer Gesamtschuldnerschaft für schuldhafte Pflichtverletzungen des Verwalters. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, primär die Masse in Anspruch zu nehmen.«

Normenkette:

BGB § 31 § 421 ; InsO § 47 § 48 § 51 § 55 Abs. 1 Nr. 1 § 60 § 171 ;
Vorinstanz: LG Hannover, vom 27.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen