LG Hannover, vom 27.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 533/02
Rechtsfolgen der Veräußerung eines unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes durch den Insolvenzverwalter; Haftung der Insolvenzmasse
OLG Celle, Urteil vom 01.10.2003 - Aktenzeichen 9 U 100/03
DRsp Nr. 2005/13569
Rechtsfolgen der Veräußerung eines unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes durch den Insolvenzverwalter; Haftung der Insolvenzmasse
»1. Veräußert der Insolvenzverwalter nach Verfahrenseröffnung und somit nach Eintritt des Sicherungsfalles einen unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand, liegt eine Veräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang, zu der der Schuldner berechtigt ist, nicht mehr vor, so dass der Gläubiger im Wege der Ersatzaussonderung den vollen Veräußerungserlös herausverlangen kann.2. Die Insolvenzmasse haftet analog § 31BGB im Sinne einer Gesamtschuldnerschaft für schuldhafte Pflichtverletzungen des Verwalters. Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, primär die Masse in Anspruch zu nehmen.«